Satzung Schüler:innenrat

02.11.2021, 07:03

Satzung des Schülerrates §1

Zusammensetzung

(1) Der Schülerrat wird schuljährlich neu gewählt. Er setzt sich regulär aus Klassen- und Kurssprecher(innen) und den Schülersprecher(inne)n, sowie den Direktgewählten zusammen.

(2) Die Sekundarstufe I entsendet je Klasse eine(n) Klassensprecher(in) in den Schülerrat und wählt für diese(n) eine(n) Vertreter(in).

(3) Die Sekundarstufe II entsendet je Deutschkurs eine(n) Kurssprecher(in) in den Schülerrat und wählt für diese(n) eine(n) Vertreter(in).

(4) Schüler(inne)n ist es möglich dem Schülerrat durch eine Direktwahl beizutreten, sofern der Schülerrat diese mit der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anerkennt. Die Anzahl direktgewählter Schüler(innen) ist auf 10 begrenzt.

(5) Es ist möglich eine(n) Schülerrats-Berater(in) (SR-Berater(in)) aus der Lehrerschaft zu wählen, soweit der/die Lehrer(in) einverstanden ist.

§2

Beschlussfähigkeit des Schülerrates

(1) Der Schülerrat ist bei der Anwesenheit von 2/3 seiner Mitglieder und mindestens zwei Schülersprecher(inne)n beschlussfähig. Dies gilt nicht Falle von Satzungsänderungen nach §12 und §13.

(2) Sollte die erforderliche Anzahl zur Beschlussfähigkeit nicht erreicht werden, so ist die Sitzung zu vertagen, spätestens jedoch 2 Schulwochen später durchzuführen.

§3

Sitzungsleitung

(1) Die Schülersprecher(innen) übernehmen die Leitung der Sitzung.

(2) Sollte ein stimmberechtigtes Mitglied des Schülerrates den Antrag auf eine Wahl über die Sitzungsleitung stellen, so ist dem zu entsprechen. Hierfür gelten folgende Bedingungen:

Die Wahl ist öffentlich. Es können maximal drei gleichberechtigte Sitzungsleiter(innen) bestellt werden. Sollte eine(r) der Schülersprecher(innen) als alleinige(r) Sitzungsleiter(in) bestellt werden, so gelten die anderen Schülersprecher(innen) ebenfalls als bestellt und leiten die Sitzung mit. (3) Die Sitzungsleiter(innen) vergeben das Rederecht und können es entziehen.

§4

Wahlen und Abstimmungen

(1) Als stimmberechtigte Mitglieder gelten im Sinne dieser Satzung alle Klassen- und Kurssprecher(innen), sowie im Falle der Vertretung deren Vertreter(innen). Ebenso alle direktgewählten Mitglieder des Schülerrates und die Schülersprecher(innen). Der/Die SR-Berater(in) ist nicht stimmberechtigt, genießt allerdings alle sonstigen Rechte eines stimmberechtigten Mitgliedes.

(2) Die Sitzungs-, bzw. die Wahlleitung hat vor einer Wahl, bzw. Abstimmung zu fragen, ob eine schriftliche und geheime oder eine öffentliche Wahl gewünscht wird, falls die Satzung keine andere Vorgehensweise vorsieht. Dem Wunsch eines stimmberechtigen Mitgliedes hat die Sitzungs- bzw. Wahlleitung in jedem Fall zu entsprechen, sofern die Satzung keine andere Vorgehensweise vorsieht.

(3) Sollte eine Stimmgleichheit zwischen Ja- und Nein-Stimmen bestehen, gilt der Antrag als abgelehnt. Der Antrag kann auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds in der nächsten Sitzung erneut behandelt werden. Sollte dann erneut eine Stimmgleichheit entstehen, gilt der Antrag als endgültig abgelehnt, ebenso wenn er regulär abgelehnt wird. Eine erneute Behandlung ist dann erst im neuen Schuljahr möglich.

§5

Schülersprecher(innen)

(1) Es gibt drei gleichberechtigte Schülersprecher(innen), die Schüler(innen) des Gymnasiums Otterndorf sein müssen. Neben den drei Schülersprecher(innen) werden drei weitere Schüler(innen) in den erweiterten Kreis eines Schülersprecherteams gewählt, die als Vertreter(innen) der Schülersprecher fungieren.

(2) Die Amtszeit der Schülersprecher(innen)/Vertreter(innen) beträgt ein Schuljahr, jedoch endet sie spätestens drei Monate nach Beginn eines neuen Schuljahres und vorher, falls übergangsweise Vertreter(innen) gewählt wurden, deren Amtszeit ebenfalls maximal drei Monate nach Schuljahresbeginn endet.

(3) Die Wiederwahl von Schülersprecher(inne)n/Vertreter(innen) ist unbegrenzt möglich.

(4) Wenn eine(r) der Schülersprecher(innen)/Vertreter(innen) während seiner/ihrer Amtszeit die Schule verlässt (Wohnortwechsel, Schulverweis, etc.) oder zurücktritt, wird der Posten für den Rest der Amtszeit auf der nächsten Schülerratssitzung neu besetzt. Die maximale Zeit, in der es nur zwei Schülersprecher(innen)/Vertreter(innen) geben darf, ist auf einen Monat begrenzt, falls am Anfang des Schuljahres drei Schülersprecher(innen) gewählt wurden.

(5) Falls alle drei Schülersprecher(innen) zum Ende eines Schuljahres die Schule verlassen, so werden drei Vertreter(innen) durch den Schülerrat und die Schülersprecher(innen) benannt, welche die Aufgaben der Schülersprecher(innen) bis zur Wahl neuer Schülersprecher(innen) übernehmen. Sie müssen vom Schülerrat in öffentlicher Wahl und mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden.

(6) Die Abberufung eines/einer Schülersprechers/Schülersprecherin/Vertreter(innen) ist möglich. Hierfür gelten folgende Bedingungen:

Die Abberufung eines/einer Schülersprechers/Schülersprecherin ist nur möglich, wenn mindestens eine Woche vor der Schülerratssitzung ein schriftlicher Antrag eines stimmberechtigten Mitgliedes des Schülerrats bei einem der anderen beiden Schülersprecher(innen) eingegangen ist, auf dem die Gründe für die Abberufung aufgeführt sind. Der/Die Antragsteller(in) hat diese Gründe dem Schülerrat mündlich vorzutragen. Der/Die Betroffene hat das Recht zur Stellungnahme. Der/Die Betroffene ist während der Abberufung kein(e) Sitzungsleiter(in). Der Schülerrat kann den/die Schülersprecher(in) mit der Mehrheit von 2/3 seiner stimmberechtigten Mitglieder abwählen, sofern daraufhin in derselben Sitzung ein(e) neue(r) Schülersprecher(in) gewählt wird. Sollte dies nach 3 Wahlgängen nicht möglich sein, gilt die Abberufung als gescheitert. Es darf nur eine Abberufung pro Sitzung diskutiert werden. Bei Anträgen auf Abberufung von 2 oder mehr Schülersprecher(innen) sind zusätzliche Sitzungen einzuberufen. Ein Antrag zur Abberufung desselben/derselben Schülersprechers/Schülersprecherin darf nur einmal in einem Monat gestellt werden. Der Monat beginnt mit der Sitzung, an dem der Antrag dem Schülerrat vorgestellt wurde. Es muss ein Protokoll angefertigt werden. §6

Wahl der Schülersprecher(innen)

(1) In der konstituierenden Sitzung des Schülerrates am Schuljahresanfang werden die Schülersprecher(innen) durch Mehrheitsentscheidung gewählt.

(2) Es ist jede(r) Schüler(in) wählbar. Durch die Wahl wird der/die Schüler(in) automatisch Mitglied des Schülerrates, falls er/sie es zuvor nicht war.

Die Wahl der Schülersprecher(innen) ist mindestens zwei Wochen vor der konstituierenden Sitzung durch die amtierenden Schülersprecher(innen) oder deren Vertreter(innen) allen Schüler(innen) bekannt zu machen. Die Bekanntmachung enthält die Information, dass jede(r) Schüler(in) wählbar ist.

(3) Die Wahl wird von den Schülersprecher(innen) oder deren Vertreter(innen) des vorigen Jahres geleitet. Sollten die Schülersprecher(innen) des vergangenen Jahres sich zur Wahl aufstellen lassen, wird ein dreiköpfiges Wahlkomitee in öffentlicher Wahl und mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Schülerrates gewählt, welches die Wahl leitet. Sie sind während der Wahl als Sitzungsleiter(innen) zu betrachten.

(4) Falls sich keine Freiwilligen melden gelten die drei ältesten Mitglieder des Schülerrates als Wahlkomitee und leiten die Wahl.

(5) Auf das Amt kandidierende Schüler(innen) sind nicht wahlberechtigt.

(6) Falls sich nur 3 Schüler(innen) zur Wahl aufstellen lassen, so gelten diese als Schülersprecher(innen), wenn der Schülerrat sie gesondert in öffentlicher Wahl und mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder als Schülersprecher(innen) anerkennt.

(7) Falls sich nur 2 Schüler(innen) bereit erklären, das Amt des/der Schülersprechers/Schülersprecherin auszuführen, so kann der Schülerrat in öffentlicher Wahl und mit 2/3 seiner stimmberechtigten Mitglieder bestimmen, dass in der konstituierenden Sitzung nur 2 Schülersprecher(innen) gewählt werden. Diese werden dann nach §6, Absatz 5 gewählt. Die Sitzungsleitung ist nach §6, Absatz 2 ggf. nach §6, Absatz 3 zu gestalten. Der/die dritte Schülersprecher(in) kann im Verlauf des Schuljahres gewählt werden.

§7

Schulvorstandsmitglieder

(1) Nachdem in der konstituierenden Sitzung des Schülerrates am Schuljahresanfang die Schülersprecher(innen) gewählt wurden, ist eine Wahl über die Schulvorstandmitglieder abzuhalten. Sollte hierzu keine Zeit verbleiben, ist die Wahl in der nächsten Sitzung durchzuführen. Es ist nach §6, Absatz 2 zu verfahren.

(2) Die drei Schulvorstandsmitglieder werden jeweils mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Schülerrates gewählt.

(3) Es werden drei Vertreter(innen) nach §7, Absatz 1 und 2 gewählt. Falls sich sechs oder mehr Schüler(innen) zur Wahl der Schulvorstandmitglieder aufstellen lassen haben, sind diejenigen Vertreter(innen), die die viert- bis sechsmeisten Stimme auf sich vereinigen konnten. Andernfalls bestimmt der Schülerrat mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder aus seiner Mitte Vertreter(innen).

§8

Konferenzen

(1) Für die Fachkonferenzen werden schuljährlich Vertreter(innen) des Schülerrates mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Die Anzahl der Vertreterinnen ist von der Größe des Lehrerkollegiums des Faches abhängig.

(2) Für die Gesamtkonferenz werden, entsprechend der Größe der Schülerschaft und des Lehrerkollegiums, Vertreter(innen) des Schülerrates mit der Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder gewählt.

§9

Schülerrats-Berater(in)

(1) Der Schülerrat kann mit der Mehrheit seiner stimmberechtigen Mitglieder eine(n) SR-Berater(in) aus der Lehrerschaft wählen. Vor der Wahl muss das Einverständnis des Lehrers/ der Lehrerin eingeholt werden.

(2) Der/Die SR-Berater(in) bleibt im Amt, bis der Schülerrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine(n) neue(n) SR-Berater(in) wählt oder der/die SR-Berater(in) von seinem/ihrem Amt zurücktritt.

§10

Kassenführung

(1) Das Schülerrats-Konto wird durch den/die SR-Berater(in) geführt. Sollte es keine(n) SR-Berater(in) geben, so führen die Schülersprecher(innen) das Konto.

(2) Die Schülersprecher(innen) haben Zugriff auf das Konto.

(3) Jedwede Abhebung vom Konto muss durch die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Schülerrates beschlossen werden.

(4) Der/die SR-Berater(in), sowie die Schülersprecher(innen) haben dem Schülerrat gegenüber Rechenschaft über die Verwendung des Geldes abzulegen.

§11

Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt an dem Tag in Kraft, an dem sie vom amtierenden Schülerrat mit einer Mehrheit von ¾ seiner stimmberechtigten Mitglieder verabschiedet wird. Sie ist jedem/jeder Schüler(in) frei zugänglich zu machen.

§12

Satzungsänderungen

(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied des Schülerrates, welches einen Antrag auf eine Änderung an der Satzung stellt, ist zu hören.

(2) Änderungen an der Satzung, die das demokratische Prinzip, auf dem diese Satzung beruht, angreifen, sind unzulässig.

(3) Änderungen an dieser Satzung sind nur möglich, wenn ¾ der stimmberechtigten Mitglieder des Schülerrates, sowie alle Schülersprecher(innen) anwesend sind und die Änderung mit 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder bestätigt wird.

(4) Änderungen an §1, §11, §12 und §13 sind unzulässig.

§13

Geltungsdauer

Diese Satzung verliert an dem Tag ihre Gültigkeit, an dem vom amtierenden Schülerrat, in freier und demokratischer Wahl, mit einer ¾ Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder eine neue, nach demokratischen Grundzügen aufgebaute, Satzung verabschiedet.

Mit herzlichem Dank an Michael Gollor, der diese Satzung für den SR im November 2012 verfasst hat.